Zertifizierter Verwalter – Verordnung über Prüfung liegt im Entwurf vor

22. Jun. 2021 – Ab dem 1.12.2022 können die Wohnungseigentümer als Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung die Bestellung eines "zertifizierten Verwalters" – und damit einen Sachkundenachweis – verlangen. Das ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG. Der Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter ist eine der zentralen Neuerungen, die die WEG-Reform mit sich bringt.

Eine Zertifizierung ist keine gewerberechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO. Verwalter können ihre Tätigkeit daher auch ab Dezember 2022 grundsätzlich ohne Sachkundenachweis oder Zertifizierung aufnehmen und dieser nachgehen. Allerdings wird die Bestellung eines nicht zertifizierten Verwalters oder einer gleichgestellten Person nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

Den Verordnungsentwurf über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung- ZertVerwV) entnehmen Sie den nachfolgenden Link.

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_ZertVerwV.pdf;?__blob=publicationFile&v=1

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