Wohnungsunternehmen liefern aktualisierte Bestandslisten und Eigentümerlisten für den Zensus 2022

26. Aug. 2021 – 2022 findet in Deutschland wieder ein Zensus statt. Mit dieser statistischen Erhebung wird ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten. Viele Entscheidungen in Bund, Ländern und Gemeinden beruhen auf Bevölkerungs- und Wohnungszahlen.

Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg bezieht im Rahmen der Vorbereitungen für die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) des Zensus 2022 die Wohnungsunternehmen und gewerblich tätigen Eigentümerinnen und Eigentümer (sog. Großeigentümer) sowie Verwaltungen mit ein.

Großeigentümer und Verwaltungen sind im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung für eine Vielzahl an Gebäuden und Wohnungen auskunftspflichtig. Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg hat bereits Anfang Februar 2020 bei ca. 1.700 Großeigentümern eine sogenannte Bestandsliste angefordert. In der Erstlieferung der Bestandsliste wurden alle Gebäudeanschriften aufgeführt, an denen Wohnungsunternehmen Gebäude mit Wohnraum oder Wohnungen im Eigentum haben oder verwalten.

Auf Basis der nun folgenden Aktualisierungslieferung der Bestandsliste und der Lieferung von Eigentümerlisten legt das Statistische Landesamt fest, wer für die Meldung der GWZ-Daten zum Zensusstichtag am 15. Mai 2022 als Auskunftspflichtiger ausgewählt wird – das Wohnungsunternehmen oder eine andere Eigentümerin oder ein anderer Eigentümer.

Damit die Statistischen Ämter der Länder die Unternehmen im Mai 2022 nicht zu Gebäuden befragen, die sie zwischenzeitlich verkauft haben oder für die den Unternehmen die notwendigen Gebäude- und Wohnungsmerkmale nicht vollständig vorliegen, werden im Spätsommer 2021 Großeigentümer und Verwaltungen zu einer Aktualisierungslieferung der Bestandslisten aufgefordert. In der Aktualisierungslieferung der Bestandsliste werden nur die Objekte aufgeführt, für die das Unternehmen die GWZ-Daten zum Zensusstichtag im Mai 2022 liefern soll.

Die Objekte, die auf der ursprünglichen Bestandsliste gemeldet wurden und nicht mehr Teil der aktualisierten Bestandsliste sind, müssen auf der sog. Eigentümerliste aufgelistet werden. Hier sind alle Objekte aufzuführen, für die das Wohnungsunternehmen bzw. die Verwaltung nicht die GWZ-Daten liefern kann. Zum Beispiel bei Abgängen aus Verkauf ist es Ziel, neue Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. eine Verwaltung als Auskunftspflichtige für die GWZ-Haupterhebung statt des ursprünglichen Eigentümers bzw. der Verwaltung zu erfassen. Insbesondere WEG-Verwaltungen, denen die Gebäude- und Wohnungsangaben nicht vollständig vorliegen, sollen mit der Eigentümerliste die Namen und Anschriften der Wohnungseigentümerinnen und –eigentümer liefern. Diese erteilen die Auskünfte zur GWZ im Mai 2022 dann selbst mit Hilfe eines Onlinefragebogens.

 

Mittels eines gesicherten Online-Meldeverfahren lassen sich die mitunter umfangreichen Bestands- und Eigentümerlisten benutzerfreundlich übermitteln. Die Wohnungsunternehmen erhalten für diese Datenlieferungen eine neue Großeigentümer_ID postalisch vom zuständigen Statistischen Landesamt voraussichtlich mit dem Anforderungsschreiben der Aktualisierungslieferung der Bestandsliste im 3./4. Quartal 2021.

 

Weitere Informationen zu den geplanten Erhebungen, wie Datensatzbeschreibungen und Erläuterungen sind in der öffentlichen Erhebungsdatenbank des Bundes und der Länder unter https://erhebungsdatenbank.estatistik.de/  abrufbar. Für Fragen zu den angeforderten Datenlieferungen oder bei Problemen bei der Erstellung oder Übermittlung der Dateien steht eine Hotline unter Telefon 0711/641-2300 oder per E-Mail Zensus-GWZ-GE@stala.bwl.de zur Verfügung.

 Ausblick:

Voraussichtlich zum Ende des 4. Quartals 2021 und im 1. Quartal 2022 haben die Unternehmen die Möglichkeit, eine Testdatenlieferung an das Statistische Landesamt zu übermitteln. Ziel dieser Testlieferungen ist es, die eigentliche Datenlieferung im Mai 2022 so fehlerfrei wie möglich zu gestalten.

Fachliche Rückfragen

Ariane Krentz

Mail: Zensus-GWZ@stala.bwl.de

Lesen Sie mehr unter www.zensus2022.de

Die gesetzlichen Grundlagen für die Datenerhebung sind das Bundesstatistikgesetz (BStatG), das Zensusvorbereitungsgesetz (ZensVorbG 2022) und das Zensusgesetz (ZensG 2022).

Nach § 24 Absatz 1 ZensG 2022 sind die Eigentümer und Eigentümerinnen, die Verwaltungen sowie die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen auskunftspflichtig. Als Eigentümer und Eigentümerinnen gelten auch die Personen, denen die Gebäude und Wohnungen nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich zuzurechnen sind.

Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 BStatG, § 24 Absätze 1 bis 3 ZensG 2022 in Verbindung mit § 15 BStatG. Für das Statistische Landesamt hat der Schutz personenbezogener Daten höchste Priorität. Die Online-Datenübermittlung erfolgt verschlüsselt. Nach § 11a Absatz 2 BStatG sind alle Unternehmen und Betriebe verpflichtet, ihre Meldungen auf elektronischem Weg an die statistischen Ämter zu übermitteln. Die gewonnenen Daten werden ausschließlich für statistische Zwecke genutzt.

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