Bundesrat stimmt neuer Heizkostenverordnung zu

08. Nov. 2021 – Das Bundeskabinett hatte Anfang August 2021 eine Verordnung zur Novelle der Heizkostenverordnung (HeizKV) beschlossen. Mit der Änderungsverordnung werden Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Eigentlich hätte das schon bis zum 25.10.2020 stattfinden müssen. Im Kern der Neuregelung stehen die Fernablesbarkeit der Messgeräte sowie mehr Informationen für die Nutzer.

Bundesrat: Entscheidung über Heizkostennovelle mit Bedingung

Nach dem Kabinettsbeschluss war erwartet worden, dass der Bundesrat in seiner Sitzung am 17.9.2021 abschließend über die Neuregelung abstimmen würde, sodass diese schnellstmöglich in Kraft treten kann. Doch die Länderkammer vertagte die Entscheidung auf Bestreben des Wirtschaftsausschusses, der auf die große Zahl der eingegangenen Stellungnahmen verwies, für die noch Bearbeitungszeit erforderlich sei, und des Umweltausschusses, der erreichen wollte, dass eine Teilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern noch in die Verordnung aufgenommen wird.

Schließlich landete die Abstimmung über die Novelle der Heizkostenverordnung am 5.11.2021 beim Bundesrat auf der Tagesordnung. Der stimmte der Regierungsverordnung unter der Bedingung zu, dass die Verordnung bereits nach drei Jahren evaluiert wird, auch das eine Forderung aus dem Wirtschaftsausschuss, um möglichst frühzeitig erkennen zu können, ob zusätzliche Kosten für Mieter entstehen und diese ohne Ausgleich belastet werden, hieß es in einer Mitteilung.

In einer begleitenden Entschließung betonte der Bundesrat, dass der Einbau von fernauslesbaren Messgeräten nicht zu Mehrkosten bei Verbrauchern führen dürfe. Ob eine Kostendeckelung notwendig ist, soll nach der Evaluation geprüft werden. Die Bundesregierung wurde außerdem aufgefordert, transparent zu machen, wie durch gemeinsame Messeinrichtungen für Strom, Gas und Wasser Kosten für die privaten Verbraucher eingespart werden können.

Heizkostenverordnung 2021 – wesentliche Änderungen

Im Wesentlichen sind diese Änderungen an der Heizkostenverordnung vorgesehen:

Fernablesbarkeit von Messgeräten

Messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (Zähler, Heizkostenverteiler), die nach dem Inkrafttreten der Änderungen eingebaut werden, müssen fernablesbar sein. Dabei werden Walk-by- und Drive-by-Technologien als fernablesbar definiert. Das Erfordernis der Fernablesbarkeit besteht nicht, wenn nur ein einzelnes Gerät ausgetauscht wird, das Teil eines Gesamtsystems aus im Übrigen nicht fernablesbaren Zählern ist.

Vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis Ende 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

Interoperabilität von Geräten zur Verbrauchserfassung

Neu eingebaute fernablesbare Messgeräte oder entsprechend nachgerüstete Systeme müssen mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein. Dies bedeutet, dass die verschiedenen Ausstattungen in der Lage sind, Daten beziehungsweise Informationen miteinander auszutauschen. Die Interoperabilität muss bei solchen Geräten gewährleistet sein, die frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Novelle eingebaut werden.

Die Anforderung der Interoperabilität geht unter anderem auf eine Empfehlung des Bundeskartellamts zur Stärkung des Wettbewerbs im Bereich des Submeterings durch Vereinfachung eines Wechsels des Messdienstleisters zurück. Technische Vorgaben, um Interoperabilität, Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten, soll das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickeln.

Anbindbarkeit an Smart-Meter-Gateway

Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die ein Jahr nach Inkrafttreten der geänderten Heizkostenverordnung oder später installiert werden, müssen nicht nur interoperabel sein, sondern auch sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können. Für bis dahin bereits installierte fernablesbare Ausstattungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung bis Ende 2031.

Neue Mitteilungs- und Informationspflichten

Neben Um- beziehungsweise Nachrüstpflichten sieht die Verordnung auch neue Mitteilungs- und Informationspflichten vor. So müssen Gebäudeeigentümer, in deren Objekten fernablesbare Messgeräte installiert sind, den Nutzern bis Ende 2021 regelmäßig Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitteilen; ab 2022 wird eine monatliche Mitteilung verpflichtend. Der erste Entwurf hatte noch eine auf die Heizperiode beschränkte Informationspflicht vorgesehen.

Mitteilen der Informationen bedeutet der Begründung der Verordnung zufolge, dass die Information den Nutzer unmittelbar erreicht, ohne dass er sie suchen muss. Dies könne in Papierform oder elektronisch, etwa per E-Mail, geschehen. Auch die Möglichkeit, die Nutzer über ein Webportal oder eine App zu informieren wird genannt, jedoch müssten die Nutzer dann jeweils darüber unterrichtet werden, dass neue Informationen verfügbar sind; anderenfalls handle es sich nicht um ein "Mitteilen", sondern lediglich um ein "Zurverfügungstellen".

Außerdem werden Gebäudeeigentümer verpflichtet, den Nutzern mit den Abrechnungen zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, wie Informationen über den Brennstoffmix, eine Erläuterung der erhobenen Steuern und Abgaben sowie ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des jeweiligen Nutzers mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres.

Kürzungsrecht der Nutzer bei Verstößen des Gebäudeeigentümers

Die Verordnung sieht eine Sanktion für die Verletzung der neu eingeführten Installationspflichten sowie der neuen Informationspflichten vor. Die Nutzer können den auf sie entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen, wenn der Gebäudeeigentümer pflichtwidrig keine fernablesbaren Geräte installiert oder seinen Informationspflichten nicht nachkommt. Bei mehreren Pflichtverstößen summieren sich die Kürzungsrechte.

Unberührt von der Neuregelung bleibt die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 HeizKV normierte Möglichkeit, die Abrechnung um 15 Prozent zu kürzen, soweit Wärme und Warmwasser nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

Verordnung der Bundesregierung über die Änderung der Heizkostenverordnung

EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU-Richtlinie 2018/2002 vom 11.12.2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz)

Heizkostenverordnung 2021 – Inkrafttreten

Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums muss die Verordnung nun noch einmal vom Bundeskabinett bestätigt werden und wird dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Novelle der Heizkostenverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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