Verabschiedung vom Faxgerät – Änderung der Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars

18. Mai. 2022 – In vielen Büros findet sich noch ein Faxgerät, auch wenn die Technik völlig überholt ist. In den Verbraucherhaushalten dürfte das liebgewonnene Gerät dagegen kaum noch anzutreffen sein. Es ist daher nur folgerichtig, dass sich das Fax auch aus den Gesetzen langsam ausschleicht.

In dem Gesetz zur „Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union“ ist vorgesehen, dass das Fax als Kommunikationsmittel zur Ausübung des Widerrufsrechtes nicht mehr in der Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular aufgeführt werden soll. Die Änderung ist aus den zuvor genannten Gründen zu befürworten, sofern ein weiterhin aufgeführtes Fax nicht dazu führt, dass die Belehrung nicht als ordnungsgemäß gilt. Sollte das so sein, könnte das auch ein Grund für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung darstellen. Die Frage kann derzeit noch nicht abschließend beantwortet werden, so dass es sich auf jeden Fall empfiehlt, die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular anzupassen und die Fax-Angabe nicht mehr aufzuführen. Das Gesetz tritt am 28. Mai 2022 in Kraft.

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