Kabinettsbeschluss: Vermieter tragen CO2-Preis ab 2023 anteilig mit

27. Mai. 2022Vermieter müssen sich ab 2023 am CO2-Preis auf fossile Brennstoffe beteiligen – je nach Energiebilanz des Gebäudes in unterschiedlicher Höhe. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett beschlossen.

Die Ampel-Koalition will Vermieter ab dem 1.1.2023 am CO2-Preis auf fossile Brennstoffe wie Öl und Gas und damit an den Mehrkosten beim Heizen beteiligen. Das sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) vor, den das Bundeskabinett am 25.5.2022 beschlossen hat. Das Gesetz muss noch vom Bundestag beraten und verabschiedet werden.

Stufenmodell für Wohngebäude

Der CO2-Preis soll bei Wohngebäuden nach einem Stufenmodell zwischen Vermieter und Mietern aufgeteilt werden. Dieses basiert auf den CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes. Bei Wohnungen mit einer sehr schlechten Energiebilanz – mit einem jährlichen Ausstoß von mehr als 52 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter – sollen die Vermieter 90 Prozent und die Mieter zehn Prozent der CO2-Kosten tragen. Geplant sind zehn Stufen, in denen der Anteil der Vermieter immer weiter abnimmt – bis hin zu sehr effizienten Gebäuden mit dem Energiestandard EH55, bei dem ein Gebäude nur 55 Prozent der Energie verbraucht, die ein Standardhaus benötigt: Hier sollen die Mieter die Zusatzkosten weiterhin allein stemmen. Der Standard EH55 wurde in den vergangenen Jahren gefördert. Zum 1.2.2022 wurde die EH55-Neubauförderung eingestellt.

In welche Stufe eine Mietwohnung fällt, hängt auch mit der Heizkostenabrechnung zusammen. Auf Vermieter könnte hier weiterer Aufwand zukommen, da sie Angaben etwa zur Energiebilanz und zum CO2-Ausstoß machen müssen. Perspektivisch wollen die Koalitionäre prüfen lassen, ob das Modell auf Daten in den Energieausweisen umgestellt werden kann. Energieversorger sollen die Daten zum CO2-Ausstoß künftig erheben und ausweisen müssen.

Halbe-halbe bei Nichtwohngebäuden

Bei Nichtwohngebäuden – etwa Gebäuden mit Geschäften und Büros – soll eine "50-50-Regelung" gelten, es sei denn, Mieter und Vermieter vereinbaren es vertraglich anders. Bis Ende 2025 soll auch hier ein Stufenmodell entwickelt werden.

Ausnahmen von der CO2-Aufteilung

Wenn staatliche Vorgaben die Möglichkeiten energetischer Sanierungen für Eigentümer erheblich einschränken, dann müssen sie sich weniger stark oder sogar gar nicht am CO2-Preis beteiligen. Dabei kann es um Denkmalschutzvorgaben gehen, die einer Dämmung der Wände entgegenstehen können. Oder auch die Lage in so genannten Milieuschutzgebieten, wo es striktere Vorgaben für Veränderungen am Erscheinungsbild gibt.

Verteilung CO2-Preis: im Koalitionsvertrag vereinbart

Auf die Aufteilung des CO2-Preises zwischen Vermietern und Mietern hatten sich die Ampel-Parteien im Koalitionsvertrag verständigt. Ursprünglich war geplant, bereits zum 1.6.2022 ein Stufenmodell einzuführen, ersatzweise zumindest eine hälftige Teilung. In der vorigen Legislaturperiode hatte sich die große Koalition nicht auf eine Aufteilung des CO2-Preises einigen können.

Nach derzeitiger Rechtslage tragen Mieter den CO2-Preis allein.

Der CO2-Preis – Teil des Klimaschutzprogramms

Der Handel mit den CO2-Verschmutzungsrechten (Emis­si­ons­han­del) startete am 1.1.2021 mit einem fixen CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne und soll wirken wie eine Steuer. Bis 2025 werden die Zertifikate schrittweise mit einem auf 55 Euro ansteigenden Festpreis ausgegeben. Ab 2026 wird der Zertifikate-Preis durch Versteigerungen ermittelt – wobei ein Preiskorridor von 55 Euro bis 65 Euro pro Tonne CO2 vorgegeben ist. EU-weit gibt es schon einen Emissionshandel.

Damit das System national umgesetzt werden konnte, musste das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geändert werden – dem hatten Bundestag und Bundesrat im Oktober 2020 zugestimmt. Neben dem CO2-Preis greift das verschärfte Bundes-Klimaschutzgesetz, das Treibhausgas-Budgets vorschreibt.

Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG)

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