Einführung einer Energiepreispauschale (EPP)

06. Jul. 2022 – Bestimmte Steuerpflichtige erhalten für den Veranlagungszeitraum 2022 eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro. Die EPP ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuert. Da es sich nach der Gesetzesbegründung bei der EPP nicht um Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB IV handelt, sind keine Sozialversicherungsbeiträge darauf zu leisten.

Rechtsgrundlage für die EPP sind die neu in das Einkommensteuergesetz aufgenommenen §§ 112 - 122 EStG.

Anspruch auf die EPP haben nach § 113 EStG ausschließlich unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte erzielen aus:

  • § 13 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • § 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • § 18 EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus 
  • § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine (aktive) gegenwärtige Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst.

Die EPP steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu, auch wenn er Einkünfte aus mehreren der genannten Einkunftsarten im Jahr 2022 hat (§ 112 Abs. 1 EStG).

Auch kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte (z. B. Mini-Jobber) sind anspruchsberechtigt.

Sofern ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis (ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt und hält einem Fremdvergleich Stand) vorliegt, kann bereits eine Anspruchsberechtigung vorliegen, wenn 2022 nur ein eintägiges Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Keinen Anspruch haben Personen, die ausschließlich Einkünfte aus:

  • Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  • Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  • sonstigen Einkünften i. S. von § 22 EStG haben oder
  • Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) oder Rentner sind.

Der Anspruch auf die EPP entsteht am 01.09.2022 (§ 114 EStG). Dies bedeutet nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen an diesem Tag erfüllt sein müssen. Für den Anspruch ist es ausreichend, dass die Voraussetzungen irgendwann im Jahr 2022 erfüllt sind.

Rentner oder Versorgungsbezieher, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Wohnungsunternehmen stehen (und sei es auch nur ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis) oder aus der Aufsichtsratstätigkeit selbständige Einkünfte beziehen, erhalten die EPP.

Für die Festsetzung und Auszahlung bestehen zwei Möglichkeiten:

  • Der Arbeitgeber zahlt diese im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung an die Arbeitnehmer aus (§ 117 EStG).
  • Das Finanzamt setzt die Energiepauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 fest (§ 115 EStG).

Auszahlung durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber haben die EPP an die Arbeitnehmer grundsätzlich im September 2022 auszuzahlen. Die ausbezahlte EPP mindert die an das Finanzamt abzuführende Lohnsteuer des Arbeitgebers. Arbeitgeber haben je nach Höhe der abzuführenden Lohnsteuer Monats-, Quartals- oder Jahresanmeldungen zu machen. Daraus ergeben sich auch Folgerungen für die EPP:

Bei Monatsanmeldungen ist die EPP bereits in der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 in Abzug zu bringen.

Bei Quartalsanmeldungen ist die EPP in der Anmeldung für das dritte Quartal 2022 in Abzug zu bringen. Da diese Meldung erst bis zum 10.10.2022 zu machen ist, ist es zulässig, die EPP erst im Oktober 2022 auszuzahlen.

Bei Jahresanmeldungen kann der Arbeitgeber auf eine Auszahlung durch ihn verzichten, weil die Jahresmeldung erst zum 10.01.2023 abzugeben ist und der Arbeitgeber deshalb in Vorlage treten müsste, was vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. In diesen Fällen wird die EPP dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers ausbezahlt.

Werden durch den Arbeitgeber nur Mini-Jobber beschäftigt (wie z. B. bei Wohnungseigentümergemeinschaften), für die pauschale Lohnsteuer nach § 40a Abs. 3 EStG entrichtet wird, so gibt der Arbeitgeber keine Lohnsteueranmeldung ab, weil im Rahmen der Abführung der Sozialbeiträge an die Bundesknappschaft auch die Pauschallohnsteuer abgeführt wird (§ 40a Abs. 6 EStG). In diesen Fällen kann die ausbezahlte EPP nicht der abzuführenden Lohnsteuer entnommen werden und der Arbeitgeber ist nicht zur Auszahlung der EPP an die Mini-Jobber verpflichtet. Beschäftigt der Arbeitgeber neben den geringfügig Beschäftigten auch Arbeitnehmer, für die er eine Lohnsteueranmeldung abgibt, kann er die an die geringfügig Beschäftigten ausbezahlte EPP der abzuführenden Lohnsteuer entnehmen und er hat deshalb die EPP an den Mini-Jobber auszubezahlen.

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer

Auch geringfügig Beschäftigte erhalten die EPP, wenn es sich hierbei um das erste gegenwärtige Dienstverhältnis handelt. Der geringfügig Beschäftigte muss gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um sein erstes Dienstverhältnis handelt (§ 117 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Auszahlung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022

Die EPP wird von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt. Ein besonderer Antrag soll nach der Gesetzesbegründung nicht erforderlich sein. Eine Festsetzung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgt nicht, wenn die EPP bereits vom Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer ausgezahlt wurde. Ist die EPP höher als die festgesetzte Einkommensteuer, kommt es zu einer entsprechenden Erstattung (§ 116 Abs. 2 EStG).

Steuerpflicht der EPP (§ 119 EStG)

Bei den Beziehern von Gewinneinkünften gilt die EPP als Einnahme i. S. des § 22 Nr. 3 EStG (Sonstige Einkünfte) und erhöht dort diese Einkünfte um 300 Euro (§ 119 Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei Arbeitnehmern zählt die EPP zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegt als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug. Bei pauschal besteuertem Arbeitslohn nach § 40a gilt dies nicht (§ 119 Abs. 1 S. 2 EStG). Die Regelung zielt wohl darauf ab, dass die EPP nicht mit dem Pauschalsteuersatz versteuert wird, sondern mit dem individuellen Steuersatz. In diesen Fällen ist die EPP wohl – wie bei den Gewinneinkunftsarten – als Einnahme i. S.d. § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung zu dieser Frage steht noch aus.

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