Mindesttemperatur-Klauseln vorübergehend ausgesetzt

24. Aug. 2022 – Um Energie zu sparen, hat das Bundeskabinett eine Reihe von Maßnahmen beschlossen. Die betreffen auch Vermieter und Mieter. So werden etwa zum 1. Oktober Klauseln in Mietverträgen vorübergehend ausgesetzt, die eine bestimmte Mindesttemperatur in Wohnungen regeln. Das soll zwei Jahre gelten.

Unternehmen und private Haushalte in Deutschland müssen in den kommenden Monaten deutlich mehr Energie sparen als bisher. Grund ist der drohende Gasengpass im Winter. Das Bundeskabinett hat dafür am 24. August eine ganze Reihe von Maßnahmen beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen nicht zustimmen.

Die erste Verordnung tritt Anfang September 2022 in Kraft und gilt zunächst für sechs Monate. Die zweite Verordnung greift ab dem 1. Oktober voraussichtlich für zwei Jahre.

Mindesttemperatur: Mehr Spielraum für Vermieter

Ohne zusätzliche freiwillige Anstrengungen werde es nicht gehen, ist aus dem Ministerium zu hören. Und so wird vorgerechnet: Eine Absenkung der Raumtemperatur in Wohngebäuden und Arbeitsstätten um durchschnittlich zwei Grad könne den Gasverbrauch um etwa drei Prozent mindern.

Für den privaten Bereich soll spätestens zum Beginn der Heizsaison unter anderem gelten:

  • Klauseln in Mietverträgen, die eine bestimmte Mindesttemperatur vorsehen, werden vorübergehend ausgesetzt.
  • Private Pools, ob drinnen oder draußen, dürfen nicht mehr mit Gas und Strom geheizt werden.
  • Gasversorger und Besitzer größerer Wohngebäude müssen ihre Kunden beziehungsweise Mieter frühzeitig informieren – über den erwarteten Energieverbrauch, dessen Kosten und mögliche Einsparmöglichkeiten.

Für öffentliche Gebäude sind diese Maßnahmen vorgesehen:

  • Durchgangsbereiche wie Flure, Foyers oder Technikräume werden nicht mehr geheizt, es sei denn aus sicherheitstechnischen Gründen.
  • Öffentliche Gebäude werden nur noch bis höchstens 19 Grad geheizt. Bisher lag die empfohlene Mindesttemperatur laut Ministerium bei 20 Grad. Für Kliniken, Pflegeeinrichtungen oder andere soziale Einrichtungen gilt die neue Regelung nicht.
  • Boiler und Durchlauferhitzer dürfen nicht mehr für die Warmwasserbereitung am Waschbecken genutzt werden, es sei denn, das ist aus hygienischen Gründen vorgeschrieben.
  • Die Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern aus rein ästhetischen oder repräsentativen Gründen wird ausgeschaltet.

Energiespar-Maßnahmen: Was kommt noch für Heizungen?

Das zweite Maßnahmenbündel zielt auf Einsparungen für die kommenden beiden Jahre ab und soll am 1.10.2022 in Kraft treten. Diese zweite Verordnung betrifft öffentliche, private und Firmengebäude.

Das ist geplant:

  • Jährliche Heizungsprüfungen für Gebäude mit Gasheizungen werden dann Pflicht. Dabei sollen die Anlagen zum Beispiel auf niedrigere Vorlauftemperaturen und eine Absenkung während der Nacht eingestellt werden.
  • Der sogenannte hydraulische Abgleich kann Heizungen effizienter machen, indem das Wasser optimal verteilt wird. Er wird für große Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung durch Erdgas verpflichtend.
  • Ineffiziente, ungesteuerte Heizungspumpen in Gebäuden mit Erdgasheizung müssen ausgetauscht werden, weil sie laut Ministerium Energiefresser sind.

Für Unternehmen sieht die zweite Verordnung außerdem vor:

  • Bei einem Verbrauch ab zehn Gigawattstunden (GWh) pro Jahr werden Firmen zu Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet, falls sie bereits ein Energieaudit gemacht haben, bei dem Verbräuche und Einsparmöglichkeiten aufgeschlüsselt werden.

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