Neue Corona-Regeln ab 01. Oktober 2022: Das sollten Arbeitgeber jetzt tun

28. Sep. 2022 – Sollen statt müssen: Die neue Corona-Schutzverordnung gibt Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Gestaltungsfreiheit. Was Sie jetzt beachten müssen:

Die steigenden Energiekosten und die Inflation haben ein Thema in den Hintergrund gedrängt: die Corona-Pandemie. Doch ausgestanden ist sie noch lange nicht. Deswegen gilt vom 1. Oktober dieses Jahres bis zum 7. April 2023 eine neue Fassung der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Ziel der Bundesregierung: das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren sowie die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Doch was bedeutet das für Unternehmerinnen und Unternehmer? Was ist konkret zu tun?

Mehr Handlungsfreiheit für die Arbeitgeber

Die wichtigste Botschaft für Unternehmer lautet: „Die neue Verordnung ist weniger streng als die erste“, sagt Andrea Kröpelin, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Hamburger Kanzlei Möhrle Happ Luther. „Jetzt wird davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber bei der Erstellung eines Hygienekonzepts lediglich prüft, ob die Maßnahmen, welche die Verordnung vorschlägt, für seinen Betrieb sinnvoll sind. Die Arbeitgeber haben jetzt mehr Handlungsfreiheit und Eigenverantwortung.“

Und das betrifft in der Praxis folgende Punkte …

Betriebliches Hygienekonzept

Hier heißt es in der Verordnung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und darin entsprechende Maßnahmen zum Infektionsschutz festzulegen sowie diese anschließend auch umzusetzen. Dieses Konzept gilt dann auch für Pausenzeiten und -bereiche.

Hierbei sind nachstehende Maßnahmen zu prüfen:

·         Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen

·         Sicherstellung der Handhygiene

·         Einhaltung der Hust- und Niesetikette

·         Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen

·         Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten

·         Das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, sich  regelmäßig mit

          zertifizierten Tests kostenfrei auf Corona testen zu lassen.

Wichtig ist das Wort prüfen. Es gibt keine staatliche Anordnung mehr. Jeder Arbeitgeber muss eigenverantwortlich klären, welche Maßnahme notwendig ist, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen. Die Ergebnisse solcher Prüfungen sind dann an die Bedingungen des jeweiligen Betriebes anzupassen.

Die folgenden Maßnahmen sollten Unternehmer laut Verordnung prüfen:

1. Mindestabstand

Zu diesem Punkt steht in der Verordnung des Ministeriums sinngemäß: Der Arbeitgeber muss medizinische Schutzmasken ausgeben, wenn: Der Mindestabstand von 1,5 Meter unterschritten wird, oder wenn bei „tätigkeitsbedingten Körperkontakten“ oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen.

Der Begriff „medizinische Maske“ umfasst sowohl OP-Masken als auch FFP2-Masken.

Das Tragen einer Maske kann der Arbeitgeber sogar anordnen, wenn die Mitarbeiter sich ständig auf engen Fluren begegnen oder in Arbeitsgemeinschaften auf Baustellen keine Mindestabstände möglich sind. Hierfür sollte der Arbeitgeber unbedingt das Infektionsgeschehen verfolgen. Wenn dieses vergleichsweise entspannt ist, kann es ungefährlich sein, sollten mal zwei Leute auf dem Flur eng aneinander vorbeilaufen. Aber das kann sich im Winter noch ändern. Es ist aktuell schwer, eine Vorhersage zu treffen.

Im Zweifel geht der Unternehmer aber auf Nummer sicher und ordnet an, dass überall dort, wo sich die Menschen im Betrieb treffen, Masken getragen werden sollen. Wie in den zurückliegenden zwei Wintern.

2. Handhygiene

Hier liefert die Verordnung zwar keine genauen Vorschriften. Aber klar ist, dass im Unternehmen Spender mit Desinfektionsmitteln aufgestellt oder aufgehängt werden müssen. Das muss der Arbeitgeber leisten. Dort, wo Wasser und Seife zur Verfügung stehen, ist beides ausreichend. Nur in den Bereichen, wo das nicht möglich ist, braucht es Desinfektionsspender.

3. Hust- und Niesetikette

Auch weiterhin gilt: Immer in die Armbeuge husten und/oder niesen. Händeschütteln sollte man weiterhin vermeiden.

4. Lüften

Luftaustausch ist eines der wichtigsten Mittel zum Infektionsschutz. Doch angesichts steigender Heizkosten kann so etwas in der kalten Jahreszeit unpopulär werden. Infektionsschutzgerechtes Lüften hieß aber nie, dass die Fenster die ganze Zeit offenstehen sollen. Der Rat der Aerosolforscher war immer, dass man einmal pro Stunde das Fenster für fünf Minuten aufmachen soll. Das garantiert einen schnellen Luftaustausch, und der Wärmeverlust dürfte sich in Grenzen halten. Und wer im Betrieb eine leistungsstarke Lüftungsanlage installiert hat, der hat auch ohne offene Fenster ein gutes Raumklima.

5. Persönliche Kontakte

Hier gilt neuerdings eine für den betrieblichen Alltag vereinfachte Regel: Es wird im Gegensatz zur alten Verordnung nicht mehr davon geschrieben, betriebsbedingte Kontakte zu vermeiden. Stattdessen ist jetzt nur noch zu prüfen, ob Kontakte vermindert werden können. Das kann man beispielsweise schaffen, in dem man Besprechungen per Video durchführt oder den Aufenthaltsraum in zwei Schichten nutzt.

6. Homeoffice und Testangebot

Auch hier gilt: Es muss laut Verordnung lediglich geprüft werden, ob Beschäftigten das Angebot gemacht werden kann, Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, „wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen“, wie es heißt. Also: Es gibt keine Homeoffice-Pflicht mehr.

Allen Beschäftigten, die nicht regelmäßig von zuhause arbeiten können, müssen Betriebe anbieten, sich regelmäßig mit zertifizierten Tests kostenfrei auf Corona testen zu lassen. Grundsätzlich reicht es aus, Selbsttests zur Verfügung zu stellen. Nach der alten Fassung galt die Pflicht, zweimal pro Woche ein Testangebot zu machen. Die Neufassung lässt das offen und macht keine konkrete Vorgaben. Arbeitgeber müssen das also für ihren Betrieb und die dortigen Verhältnisse abwägen und entscheiden. Einmal pro Monat dürfte kaum ausreichen, ein- bis zweimal pro Woche werden es wohl schon sein müssen.

Das gilt für Schutzimpfungen

Die Corona-Schutzverordnung schreibt hier vor, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten ermöglichen muss, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Also sie freizustellen. Die Impfungen können Betriebsärzte oder überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten vornehmen. Diese sind organisatorisch und personell zu unterstützen, heißt es in der Verordnung.

Die häufigste Impfvariante wird jedoch der Gang zum Hausarzt sein. Dieser muss auch innerhalb der Arbeitszeit möglich sein. Das war jedoch schon in der alten Verordnung so vorgesehen, ist also nichts Neues.

Die 2- und 3G-Regeln sind jedoch entfallen. Ausnahme: Es gilt eine einrichtungsbezogene Impfpflicht in Gesundheitsbereichen.

Die Verordnung schreibt allerdings vor, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigten über die Gesundheitsgefährdung einer Covid-Erkrankung aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren hat.

Dokumentationspflicht für den Arbeitgeber

So abgespeckt die neue Schutzverordnung auch ist, der Unternehmer muss trotzdem ein paar heikle Punkte beachten. Er muss dokumentieren, dass er sämtliche Punkte aus der Verordnung geprüft hat. Das ist allein deswegen wichtig, damit die Gesundheitsämter oder Arbeitsschutzbehörden bei einer etwaigen Prüfung nichts zu beanstanden haben.

Bei so einer Prüfung muss der Arbeitgeber auch die Maßnahmen seines Hygienekonzepts begründen.

Das neue Konzept ist weitgehend das alte

Die neue Corona-Schutzverordnung muss keinen Unternehmer ins Schwitzen bringen. Denn er muss einfach nur sein altes Hygienekonzept aus Schublade holen, die alten Hinweistafeln aufhängen und dann in einer Betriebsversammlung oder einer Rundmail darauf hinweisen, dass die Verordnung ab 1. Oktober wieder gilt – nur die 2G- und 3G-Regeln müssen wegfallen, weil es dafür keine rechtliche Grundlage mehr gibt.

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