Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 Euro brutto ab dem 01.10.2022

12. Okt. 2022 – Der Deutsche Bundestag hat nunmehr im Sommer dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 Euro brutto pro Stunde zugestimmt. Die Erhöhung geht auf eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag zurück.

Nach dem „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ (MiLoEG) wird der gesetzliche Mindestlohn zum 01.10.2022  einmalig auf einen Bruttostundenlohn von 12,00 Euro erhöht. Im Anschluss soll die Mindestlohnkommission zum 30.06.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 über die weitere Anpassung der Höhe des Mindestlohns beschließen.

Die Kontrolle der Einhaltung der Mindestlohnzahlung liegt, wie bisher bereits bei den Branchenmindestlöhnen, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro sanktioniert werden.

Ab dem 01.10.2022 gelten auch Neuregelungen zu den Mini- und Midi-Jobs:

  1. Die Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) wird so definiert, dass sie einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 Euro pro Stunde auf 520,00 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet.
  2. Bei den sogenannten Midi-Jobs wird die Obergrenze des Übergangsbereichs von 1.300,00 Euro auf 1.600,00 Euro angehoben und ebenfalls dynamisch ausgestaltet (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

Bitte prüfen Sie bei den vertraglichen Vereinbarungen mit (geringfügig) Beschäftigten, ob der im Lohnzahlungszeitraum zu bezahlende Mindestlohn auch tatsächlich bezahlt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten stimmen Sie sich bitte mit Ihrem Dienstleister für die Lohn- und Gehaltsabrechnung ab.

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