Die Besteuerung von Photovoltaikanlagen

11. Nov. 2022Neuregelung für kleine Anlagen durch das Jahressteuergesetz 2022

Durch das Jahressteuergesetz soll die Besteuerung kleinerer Photovoltaikanlagen vereinfacht werden. Für die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb kleiner Anlagen soll eine Befreiung von der Einkommensteuer eingeführt werden. Dadurch wird das bisherige durch BMF-Schreiben geregelte Recht, eine Behandlung als Liebhaberei zu beantragen, ersetzt. Verluste aus einer solchen Anlage können dann nicht mehr geltend gemacht werden. In der Umsatzsteuer soll für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von kleinen Photovoltaik-Anlagen und Stromspeicher ein „Nullsteuersatz“ gelten. Der Vorsteuerabzug für die leistenden Unternehmen bleibt erhalten. Weitere Erleichterungen etwa für Kapitalgesellschaften bei der erweiterten Kürzung oder für Genossenschaften sind nicht vorgesehen.

Einkommensteuer

Nach dem am 14. September 2022 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf für das Jahressteuergesetz 2022 soll eine Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen eingeführt werden (§ 3 Nr. 72 EStG-E). Die Steuerbefreiung soll für Einnahmen und Entnahmen gelten, die nach dem 31.12.2022 erzielt bzw. getätigt werden – unabhängig davon, wann die Anlage in Betrieb genommen worden ist.
Die Befreiung soll gelten für vorhandene Photovoltaik-Anlagen

  • auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak)
  • auf, an oder in nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak)
  • auf, an oder in überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden mit einer installierten Leistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,

insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.

Als installierte Leistung wird jeweils die „installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister“ herangezogen. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Damit sind auch Einnahmen aus Anlagen deren erzeugter Strom vollständig in das öffentliche Netz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder vom Mieter genutzt wird, steuerfrei. Die Steuerfreiheit gilt auch für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten, mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Größe von 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Dadurch wird auch der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen begünstigt.

Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte. Damit können auch vermögensverwaltende Personengesellschaften künftig auf ihren Mietobjekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit (max. 100 kW (peak) installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen, ohne steuerlichen Nachteile befürchten zu müssen. Da die Einnahmen und Entnahmen aus derartigen Anlagen steuerfrei sind, können keine steuerlichen Verluste geltend gemacht werden. Außerdem sollen Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, die der oben genannten Ertragsteuerbefreiung unterliegen.

Umsatzsteuer

Jahressteuergesetz 2022

Durch das Jahressteuergesetz 2022 soll der Umsatzsteuersatz für die Anschaffung und Installation kleiner Photovoltaikanlage auf Null reduziert werden. Da es sich nicht um eine Steuerbefreiung handelt, bleibt der Vorsteuerabzug der Unternehmen, die die Anlage liefern und installieren, erhalten. Dadurch wird die Installation derartiger Anlagen billiger werden. Da es damit auch keine Vorsteuern mehr geben wird, die der Betreiber von seiner Umsatzsteuer abziehen will, wird es sich für Kleinunternehmer i.S. des § 19 Abs. 1 UStG in Zukunft erübrigen, auf die Anwendung dieser Regelung zu verzichten. Sie brauchen von Anfang an keine Umsatzsteuererklärungen mehr abzugeben und müssen die Einnahmen und den Wert des privaten Verbrauchs nicht mehr versteuern. Die Regelung würde daher für die Betreiber kleiner Anlagen eine wesentliche Vereinfachung darstellen. Dass die Möglichkeit zu einem Abzug von Vorsteuern entfällt, ist kein Nachteil, weil die Einstandskosten entsprechend geringer sein werden.

Nach dem neuen § 12 Abs. 3 UStG-E ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für folgende Umsätze:

  • Die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage,
  • der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten
  • Speicher, die dazu dienen, den mit den Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Diese Voraussetzung ist kompliziert, sie greift aber die Regelung in Art. 98 Abs. 2 i.V. mit Anhang III Nr. 10 c der Richtlinie 2006/112/EG auf und setzt diese in nationales Recht um. Dadurch hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass das nationale Recht den maximalen Spielraum des EU-Rechts ausnutzt, den dieses für die Anwendung eines Null-Steuersatzes einräumt. Um die Anwendung der Vorschrift zu vereinfachen, regelt Satz 2, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 als erfüllt gelten, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Der Steuersatz von 0 Prozent gilt auch für die Installation von begünstigten Photovoltaikanlage.

Nach § 27 UStG ist der neue Nullsteuersatz auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 ausgeführt werden. Lieferungen (auch Werklieferungen) gelten dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat. Bei Werklieferungen ist regelmäßig die Abnahme maßgeblich. Sonstige Leistungen (auch Werkleistungen) sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.

Derzeitige Regelung

Auch wenn es sich einkommensteuerlich um eine Liebhaberei handelt, etwa weil der Eigentümer der Anlage dem Finanzamt eine entsprechende Erklärung eingereicht hat (BMF-Schreiben vom 2.6.2021 und 29.10.2021), unterliegt die Anlage der Umsatzsteuer. Denn für die Umsatzsteuer genügt es, wenn die Absicht besteht, Einnahmen zu erzielen. Die Absicht, einen Gewinn zu erzielen ist – anders als in der Einkommensteuer – nicht erforderlich. Die Betreiber fallen zwar in aller Regel unter die Vorschrift für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG. Darauf verzichten sie aber fast immer, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Diesen Verzicht können sie nach fünf Jahren widerrufen.

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