Änderungsvorschläge zum Jahressteuergesetz

15. Nov. 2022 – Die Bundesregierung muss den von ihr eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (Bundestagsdrucksache 20/3879) voraussichtlich nachbessern.

Nicht nur der Bundesrat hat zahlreiche Änderungen und Ergänzungen vorgeschlagen (Bundestagsdrucksache 20/4229), sondern auch aus der Runde der Sachverständigen bei der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss.

Vorschläge der Länder beschäftigen sich mit der steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen. Nach dem bisherigen Regierungsentwurf ist eine Ertragssteuerbefreiung für PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kWp auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sowie bis zu 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei weiteren überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden wie etwa Mehrfamilienhäusern geplant. Für die letztgenannte Gebäudekategorie darf die Leistung der gesamten Anlage oder die Summe der Leistungen mehrerer Anlagen 100 kWp nicht überschreiten. Werden im Betrieb einer steuerbegünstigten Anlage nur steuerfreie Einnahmen erzielt, ist künftig auch keine Gewinnermittlung mehr erforderlich (der VDIV berichtete).

So bittet der Bundesrat zu prüfen, ob die neu vorgesehene Ertragssteuerbefreiung auf Gebäude erweitert werden sollte, die keine Einfamilienhäuser sind und nicht überwiegend zu Wohnzwecken dienen. In der Sachverständigenanhörung des Finanzausschusses sprach sich der Bundesverband der Solarwirtschaft dafür aus, auch gemietete und geleaste Solaranlagen in die Neuregelung einzubeziehen und die geplante Umsatzsteuerbegünstigung neben Photovoltaikanlagen auch für Solarthermieanlagen anzuwenden.

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