Neues Hinweisgeberschutzgesetz tritt voraussichtlich im April 2023 in Kraft

30. Dez. 2022 – Der Bundestag hat am 16. Dezember 2022 das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen. Ziel des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden EU-Richtlinie ist ein besserer Schutz von Whistleblowern, also von Personen, die Hinweise auf Missstände in Unternehmen geben. Das Gesetz wird drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten, voraussichtlich im April 2023.

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz will einen umfassenden Schutz von Whistleblowern sicherstellen.

Dazu sieht das Gesetz folgende Maßnahmen vor:

• Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten müssen ab Inkrafttreten des Gesetzes

sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben. Kleineren Unternehmen des

privaten Sektors zwischen 50 und 249 Beschäftigten wird dafür eine Umsetzungsfrist bis zum 17.

Dezember 2023 eingeräumt; diese gilt ausdrücklich nicht für Unternehmen des öffentlichen

Sektors. Private Beschäftigungsgeber sind alle privatrechtlich organisierten Unternehmen mit

Ausnahme juristischer Personen des öffentlichen Rechts und solche juristischen Personen des

Privatrechts, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen

Rechts stehen.

 

 

• Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b KWG (d.h. sämtliche Kreditinstitute und Finanzdienstleistungs-

institute) und Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 des WpIG sind unabhängig von der Anzahl ihrer

Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Somit sind solche Unternehmen ab

dem ersten Beschäftigten von der vorgenannten Pflicht betroffen.

 

• Rein inländische Konzerne können die interne Meldestelle auch innerhalb ihrer Gruppe zentral bei

einer Konzerngesellschaft (welche nicht zwingend die Obergesellschaft sein muss) ansiedeln.

Allerdings verbleibt die originäre Verantwortung für die Verfolgung und Behebung eines festgestell-

ten Verstoßes bei dem jeweiligen beauftragenden Konzernunternehmen.

 

• Whistleblower müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch

auch persönlich abzugeben.

 

• Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle dies dem Hinweisgeber innerhalb von

sieben Tagen bestätigen.

 

• Binnen drei Monaten muss die Meldestelle den Whistleblower über die ergriffenen Maßnahmen

informieren, beispielsweise über die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen oder die

Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Behörde, etwa eine Strafverfolgungsbehörde.

 

• Als zweite, gleichwertige Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen wird beim Bundesamt für Justiz

eine externe Meldestelle eingerichtet. Die Bundesländer können darüber hinaus eigene Meldestel-

len einrichten.

 

• Whistleblower können sich frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle ihres

Unternehmens abgeben oder die externe Meldestelle nutzen möchten.

 

• Auch anonymen Hinweisen muss nachgegangen werden. Dafür sollen die Meldestellen entspre-

chende Vorkehrungen treffen, um auch eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisge-

benden und Meldestellen zu ermöglichen.

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