Neue Gasheizungen: Steuerbonus nach §35c EStG entfällt 2023

04. Jan. 2023Bei der steuerlichen Förderung für neue Heizungen in selbst genutztem Wohneigentum ändern sich ab dem 1.1.2023 die Bedingungen – der Bonus für Gasheizungen nach § 35c EStG wird gestrichen.

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) zugestimmt.

Mit § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) sollen energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden steuerlich gefördert werden.

Gefördert werden alternativ zu sonstigen Förderprogrammen bestimmte Einzelmaßnahmen, die auch von den bestehenden Programmen der Gebäudeförderung – und künftig durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – als förderwürdig eingestuft sind.

Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung

Gasheizung: Diese Förderung wird gestrichen

Für sämtliche energetischen Maßnahmen gibt es technische Mindestanforderungen, die in der "Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c Einkommensteuergesetz (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)" beschrieben sind.

Diese wurde nun geändert mir der Folge, dass die Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen ab dem 1.1.2023 gestrichen wird.

Zudem werden die Anforderungen an Gebäude- und Wärmenetze an die entsprechenden Förderbedingungen der BEG angepasst und kleinere Redaktionsversehen behoben.

ESanMV: Hintergrund

Die ESanMV trat am 1.1.2020 in Kraft. Sie resultierte aus dem Klimaschutzprogramm 2030 der "alten" Bundesregierung.

Der Bundestag verabschiedete in der Nacht auf den 26.3.2021 eine erste Änderungsverordnung zur Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung, um die steuerliche Förderung von bestimmten Sanierungsmaßnahmen der direkten Förderung noch einmal anzupassen. Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zugrunde. Die Verordnung sollte das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der Fassung von November 2020 ausführen.

Änderungsverordnung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (26.2.2021)

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Verordnung der Bundesregierung (24.3.2021)

Steuerermäßigung nach § 35c EStG

Die Steuerermäßigung für eine energetische Sanierung nach § 35c EStG setzt voraus, dass die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Gefördert werden befristet energetische  Sanierungsmaßnahmen ab 2020 für einen Zeitraum von zehn Jahren.

Der Steuerbonus gilt für Maßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden (§ 52 Abs. 35 a Satz 1 2. Halbsatz EStG).

 

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