Energiepreisbremsen: Info-Hotline und neue Verordnung

09. Mär. 2023 – Verbraucher und Unternehmen, die Fragen zur Funktions- und Wirkungsweise der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse haben, können sich seit dem 1. März 2023 an die kostenfreie Telefonhotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wenden. Sie ist unter der Nummer 0800-78 88 900 verfügbar. Außerdem soll eine neue Verordnung vor einer missbräuchlichen Anwendung schützen.

Die Hotline berät auch über die allgemeinen Fragen zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Rahmen der Strompreisbremse. Betroffenen Anlagenbetreibern soll so eine Hilfestellung gegeben werden, eine möglichst vollständige und korrekte Eigenerklärung einzureichen. Diese ist erstmals für den Abrechnungszeitraum 1. Dezember 2022 bis 31. März 2023 gefordert. Das hierfür notwendige Tool wird nach Angaben des Ministeriums in Kürze durch die Übertragungsnetzbetreiber bereitgestellt.

Mit der Hotline soll gewährleistet werden, dass die Entlastungen und Energieeinsparanreize der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse verstanden werden und allgemeine Fragen hierzu in kompetenter Weise beantwortet werden können, so der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Stefan Wenzel.

Die Telefon-Hotline wird im Auftrag des BMWK von der Deutschen Energie-Agentur (dena) betrieben. Antworten auf häufige Fragen (FAQ) sowie Informationen rund um die Energiepreisbremsen sind außerdem auf einer zentralen Seite des BMWK zu finden. 

Um einem Missbrauch der Preisbremsen aus den Regelungen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) und des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) vorzubeugen, hat die Bundesregierung außerdem die Verordnung (20/5824) „zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen sowie Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung“ erlassen. Mit der darin enthaltenen Begrenzung der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreises und dem Referenzpreis soll der Entlastungsanspruch bei nicht marktüblichen Arbeitspreisen reduziert und damit dafür gesorgt werden, dass einerseits Letztverbraucher einen Anreiz haben, einen Tarif zu marktüblichen Konditionen zu wählen, Letztverbraucher oder Kunden andererseits weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise geschützt bleiben

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