Fortbildung von Verwaltern und Maklern: Bundesrat verabschiedet entschärfte Verordnung

17. Mai. 2018 – Der Bundesrat hat die Rechtsverordnung abgesegnet, in der die ab August geltende Fortbildungspflicht für Immobilienverwalter und Makler konkretisiert wird.

 

Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler sind ab August 2018 verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. 20 Stunden Weiterbildung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren müssen sie dann absolvieren. Zudem müssen Verwalter künftig eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. Das sieht das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler vor, das am 1.8.2018 in Kraft tritt.

Die Details der Fortbildungs- und Versicherungspflicht werden in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) festgelegt. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27.4.2018 einer entsprechenden Änderung der MaBV zugestimmt.

 

Fortbildungspflicht für Makler und Immobilienverwalter

Ihre Weiterbildungspflicht können Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler auf verschiedene Weise erfüllen. Die Verordnung nennt Präsenzseminare, begleitetes Selbststudium (zum Beispiel E-Learnings) sowie betriebsinterne Maßnahmen als mögliche Formate, gibt aber auch die Möglichkeit, die Weiterbildung „in einer anderen geeigneten Form“ durchzuführen.

Die Themenkomplexe, die Gegenstand einer Weiterbildung sein können, werden in einer Anlage zur Verordnung im Einzelnen aufgezählt. Für Verwalter sind dies Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten, Verwaltung von Mietobjekten, technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz.

 

 

Meldung an die Behörde nur auf Anforderung

Ursprünglich war vorgesehen, dass Verwalter und Makler der zuständigen Behörde jährlich anzeigen müssen, welche Weiterbildungen sie absolviert haben; im beim Bundesrat eingebrachten Entwurf wurde dies auf eine Anzeige nur alle drei Jahre entschärft.

Auf Betreiben des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates wird die Anzeigepflicht nun noch weicher ausgestaltet. Verwalter und Makler müssen der Behörde nur auf Anforderung Auskunft zu den durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen erteilen. Hierdurch solle vermieden werden, dass die Gewerbeämter innerhalb kurzer Zeit jeweils mehrere tausend Mitteilungen entgegennehmen und bearbeiten müssten und durch die hiermit verbundene Belastung der Vollzug der Gewerbeüberwachung geschwächt werde, heißt es zur Begründung. Bei einer Meldung auf Verlangen der Behörde könnten die Kontrollen besser geplant werden und im Einzelfall intensivere Kontrollen stattfinden. Bei intensiveren Kontrollen müssten Verwalter und Makler im Falle unrichtiger Mitteilungen eher mit Entdeckung rechnen und würden daher die Weiterbildung ernsthafter betreiben.

Teilen Verwalter oder Makler der Behörde trotz Aufforderung nicht mit, welche Fortbildungen sie absolviert haben, ist dies eine Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

 

Neue Informationspflichten für Verwalter und Makler

Schließlich sieht die Verordnung neue Informationspflichten vor: Verwalter und Makler sind ab August 2018 verpflichtet, ihren Auftraggebern auf Anfrage in Textform Informationen über ihre beruflichen Qualifikationen und die in den letzten drei Jahren absolvierten Weiterbildungen zukommen zu lassen. Ein Verweis auf entsprechende Angaben auf der Internetseite des Verwalters oder Maklers reicht hierfür aus.

 

Versicherungspflicht für Wohnimmobilienverwalter

Auch die ab August 2018 geltende Versicherungspflicht für Wohnimmobilienverwalter wird in der Rechtsverordnung konkretisiert. Wohnimmobilienverwalter müssen künftig eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro je Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres vorweisen.

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