Die Volkszählung kommt wieder

17. Jun. 2019

Der Deutsche Bundestag hat mit Änderungen das von der Bundesregierung entworfene Gesetz zur Volkszählung (ZensG 2021) verabschiedet (BT-Drs. 19/8693). Der sogenannte Zensus umfasst neben der Bevölkerungszählung, eine Haushaltebefragung und eine flächendeckende Gebäude- und Wohnungserhebung. Die Ergebnisse müssen zum Stichtag 16. Mai 2021 vorliegen. Bei der Gebäude- und Wohnungszählung besteht eine Auskunftspflicht für Eigentümer, Verwalter sowie sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte. Zum Gelingen der Erhebung wird die deutsche Verwalterbranche somit einen erheblichen Teil beitragen. Der DDIV hatte hierzu im Vorfeld eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. (» Stellungnahmen zum ZensG 2021)

Nicht nur der DDIV wies im Vorfeld der Beschlussfassung auf die unspezifische Auslegung des Verwalterbegriffes hin, die FDP-Bundestagsfraktion nahm dieses Anliegen auf, fand jedoch erwartungsgemäß keine Mehrheit im Deutschen Bundestag. Erfreulich ist hingegen, dass auf das vom Bundesrat geforderte zusätzliche Erhebungsmerkmal des energetischen Zustands von Gebäuden verzichtet wird. Für Immobilienverwaltungen und Eigentümer hätte dies zu einem erheblichen Mehraufwand führen können, da für den Begriff des energetischen Zustands keine klare Definition vorlag, was der DDIV und seine Landesverbände massiv kritisiert hatte. Zudem wäre der Gesetzgeber mit einer Aufnahme weit über die Vorgaben der EU-Verordnung hinausgegangen. Allerdings wurde durch einen Änderungsantrag des Innenausschusses der Katalog zu den Erhebungsmerkmalen der Gebäude- und Wohnungszählung ergänzt. Die bereits aus dem Zensusvorbereitungsgesetz bekannten Merkmale für Wohnungen: Art der Nutzung, Fläche der Wohnung und Anzahl der Räume, wurden um die Punkte Leerstandsgründe, Leerstandsdauer und Nettokaltmiete erweitert. Bei Gebäuden ist das Merkmal Heizungsart mit dem Zusatz Energieträger hinzugekommen.

Die Mitglieder des VDIV Baden-Württemberg e.V. werden bei der Umsetzung des Zensus unterstützt und erhalten in den nächsten Wochen und Monaten entsprechende Handlungsempfehlungen. Darüber hinaus wird empfohlen, dass Unternehmen, die von den zuständigen Landesstatistikämtern noch nicht angeschrieben wurden, diese zu kontaktieren und erste Informationen auszutauschen.

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