Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 15.12.2020

16. Dez. 2020 – Die Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 15.12.2020 wurde veröffentlicht. Die Verordnung finden Sie unter nachstehendem Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/201215_CoronaVO_konsolidierte_Fassung_ab_201216.pdf

Ausdrückliches Ziel der Verordnung sind nun befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage.

 

Mit Wirkung vom 16.12.2020, zunächst befristet bis einschließlich 10.01.2021, gehen nach dem nun neu eingefügten § 1a Corona VO die weiteren Neuregelungen der §§ 1b bis 1h Corona VO den übrigen Regelungen der Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung sowie den aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten.

 

Nach § 1b Abs. 2 Corona VO sind „sonstige Veranstaltungen“ im Sinne des § 10 Absatz 3 Nummer 2 Corona VO untersagt. Dies gilt nicht für:

 

1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, sowie im Sinne des § 11 zulässige Nominierungsveranstaltungen und für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen, [….].

 

7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen.

 

Die seit Samstag, 12. Dezember 2020, geltenden Ausgangsbeschränkungen, über die wir mit Rundschreiben vom 14.12.2020 informiert haben, gelten weiterhin fort. Gleiches gilt für die sog. „Hotspot-Regelungen“, über die wir mit Rundschreiben vom 08.12.2020 informiert hatten. Den aktuellen Link zur Liste der Corona-Hotspots in Baden-Württemberg finden Sie hier: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/corona-hotspots-bw/

Bitte beachten Sie, dass sich im Vergleich zum 08.12.2020 die Inzidenzen vieler Kommunen und Landkreise deutlich nach oben entwickelt haben, so dass diese nunmehr auch den Hotspot-Regelungen und damit weitergehenden Einschränkungen unterfallen.

Für Sie als Wohnimmobilienverwalter bedeuten die Änderungen Folgendes:

Mitgliederversammlungen und WEG-Versammlungen in Präsenz sind - unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden - nur noch dann zulässig, wenn diese notwendig im Sinne von § 1b Abs. 2 Nr. 1 Corona VO sind.

 

Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung „notwendig“ ist, gilt ein rein objektiver Maßstab unter Berücksichtigung der anstehenden Tagesordnungspunkte und insbesondere der vom Bundesgesetzgeber eingeräumten alternativen Möglichkeiten im Rahmen der Covid-Gesetzgebung über die erleichterte Durchführung solcher Veranstaltungen

Da der Gesetzgeber vorliegend die weitergehenden Einschränkungen lediglich befristet und zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage beschlossen hat, dürfte die Abhaltung von Mitgliederversammlungen, WEG-Versammlungen, Aufsichtsratssitzungen in Präsenz nur noch in absoluten Ausnahmefällen als notwendig zu betrachten sein.

Selbst wenn im Einzelfall eine solche Veranstaltung als notwendig und unausweichlich angesehen werden sollte, gilt es weiterhin zu beachten:

  • In Stadt- und Landkreisen ab einer Inzidenz von 200 (200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche) gilt ein Veranstaltungsverbot (Ausnahmen vorhanden)
  • Weiter ist zu beachten, dass Veranstaltungen nach 20:00 Uhr grundsätzlich untersagt sind und dass das Veranstaltungsende einer tagsüber stattfindenden Versammlung so organisiert sein muss, dass die Teilnehmer realistisch die Möglichkeit haben, vor 20:00 Uhr ihre Wohnung wieder aufzusuchen.

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