- Di
- 06
- Jul 21
- 09:30
Online-Seminar – 5. Verwalterforum Mietrecht
Themen
Die Verwirklichung des Anspruchs auf E-Mobilität im Mietrecht
• Die mietrechtliche Anspruchsgrundlage
• E-Mobilität bei vermietetem Wohnungseigentum
• Die Auswirkungen des Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastrukturgesetzes (GEIG)
• Alleingang oder Gemeinschaftslösung?
Referent: Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch
Krall, Kalkum & Partner GbR, Solingen
Optimale Kombinationen von Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete und Mieterhöhungen wegen Modernisierungsmaßnahmen
Vor fast 50 Jahren (November 1971) wurden für den Vermieter von Wohnraum zum Ausgleich für das Verbot von Änderungskündi-gungen zum Zwecke der Mieterhöhung (§ 573 Abs. 1 S. 2 BGB) gesetzliche Ansprüche auf Mieterhöhung auch ohne entsprechende (nach wie vor zulässige) vertragliche Vereinbarungen geschaffen. Dies betrifft einmal die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach den §§ 558 ff. BGB und zum anderen die Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen nach den §§ 559 ff. BGB. Daneben gibt es noch in § 560 Abs. 1 und Abs. 4 BGB Regelungen zur Anpassung von Betriebskostenpauschalen bzw. Betriebskostenvorauszahlungen.
Hat der Vermieter modernisiert, dann stellt sich die Frage, ob und wie diese Mieterhöhungsmöglichkeiten kombiniert werden können. Diese Fragen waren Gegenstand zweier Rechtsentscheide des OLG Hamm aus den Jahren 1982 und 1992 und sind jetzt wieder höchst-richterlich Thema eines aktuellen BGH-Urteils
- Problemstellung
- Ausgangsfall
- Entweder Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete modernisiert oder Modernisierungsmieterhöhung
- Modernisierungsmieterhöhung und danach Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete modernisiert
- Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete unmodernisiert und danach Modernisierungsmieterhöhung
- Kombinierte Mieterhöhung gleichzeitig in einem Schreiben
- Das BGH-Urteil vom 16.12.2020 - VIII ZR 367/18
- Unzulässige kumulative Mieterhöhungen
Referent: Rechtsanwalt Thomas Hannemann
Hannemann, Eckl & Moersch Rechtsanwälte PartG mbB,
Karlsruhe
Gehen Sie nicht über Los, ziehen Sie keine 4.000 EURO ein, gehen Sie ins Gefängnis“ - Ordnungswidrigkeiten und Straftaten bei der Vermietung von Immobilien
Viele Vermieter denken nichts Böses, wenn Sie auf die Kaution zugreifen, die Miete des sympathischen jungen Herrn, der eine Bar in der Altstadt betreibt, in bar entgegennehmen. Auch die Miethöhe macht den renditeorientierten Vermieter sehr glücklich.
Was üblich und normal scheint, kann sich aber in den Augen des Gesetzgebers als Ordnungswidrigkeit, gar als Straftat erweisen. Wenn Mietverwalter Wert auf ein Leben in der frischen Luft legen, sollten sie mit folgenden Risiken vertraut sein:
· Zweckentfremdung
· Datenschutzverstöße
· Mietpreisüberhöhung
· Mietwucher
· Geldwäsche
· Untreue beim Kautionszugriff
Referent: Rechtsanwalt Stephan Volpp
KANZLEI STUTTGART, Stuttgart
Preise
Verbandsmitglieder (VDIV) € 100,00 zzgl. der gesetzl. Ust.
Nichtmitglieder/Sonstige € 170,00 zzgl. der gesetzl. Ust.
Auszubildende von Mitgliedsunternehmen kostenfrei (Das Ausbildungsverhältnis ist mit einer Fotokopie des Ausbildungsvertrages zu belegen)
Vergünstigungen für Mitgliedsunternehmen
Anrechnung von Bildungsgutscheinen
Bonus Fortbildungszertifikat Kalenderjahr 2021 = 15 Punkte.
Weiterbildungsnachweis
bis zu 3.30 Netto-Zeitstunden
Weiterbildung wird nach § 34c Abs. 2a GeWO i. V. mit § 15b Abs. 1 MaBV für Wohnimmobilienverwalter anerkannt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Teilnahme- und Stornierungsbedingungen sowie die Datenschutzerklärung werden akzeptiert.
Teilnahme- und Stornierungsbedingungen
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