Bundesverfassungsgericht kippt Mietendeckel

15. Apr. 2021 – Das Bundesverfassungsgericht hat heute den Berliner Mietendeckel für nichtig

erklärt, da er nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der VDIV begrüßt diese

Entscheidung mit Nachdruck. „Eine Bestätigung des Mietendeckels hätte das

Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit nachhaltig erschüttert“, betont VDIVDeutschland-

Geschäftsführer Martin Kaßler.

 

 

Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass dem Land Berlin die entsprechende

Gesetzgebungskompetenz für den Mietendeckel fehlt, da der Bund das Mietpreisrecht

in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat. Das MietenWoG Bln ist mit Art. 74

Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG daher unvereinbar und nichtig.

 

Angespannte Wohnungsmärkte werden nicht durch Regulierung entlastet, sondern

einzig durch mehr Angebot. Hier hilft nur ein sinnvoller Dreiklang aus mehr Bauland

ausweisen, die unverhältnismäßig hohen Erwerbs- und Baunebenkosten zu senken und

den Erwerb von Wohneigentum zu fördern. Bund und Länder sind daher mehr denn je

in der Pflicht, neben dem sozialen Wohnungsbau den Erwerb von Wohneigentum zu

fördern. Neben einem ausgewogenen Förderinstrumentarium sollte auch die

Umwandlung von Miete in Eigentum in den Vordergrund gestellt werden, ist diese

Form der Altersvorsorge doch für viele Mieter die einzige Möglichkeit, Wohneigentum

zu erwerben. Einzig der Neubau von Wohnungen bringt Entlastung am Markt und keine

Überregulierung.

 

Ein Dank geht auch an die 284 Abgeordneten der CDU/CSU- und FDP-Fraktion, die das

Verfahren durch eine abstrakte Normenkontrollklage vor das Bundesverfassungsgericht

brachten und somit unterstrichen, dass Bundesrecht nicht gebrochen werden darf.

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes können Millionen von Wohnungseigentümern

bundesweit aufatmen. Denn oft haben diese bei der Rückzahlung von Krediten

mit festgelegten Mieteinnahmen kalkuliert, um im Alter schuldenfrei leben zu können.

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