Bundesverfassungsgericht kippt Mietendeckel
15. Apr. 2021 – Das Bundesverfassungsgericht hat heute den Berliner Mietendeckel für nichtig
erklärt, da er nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der VDIV begrüßt diese
Entscheidung mit Nachdruck. „Eine Bestätigung des Mietendeckels hätte das
Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit nachhaltig erschüttert“, betont VDIVDeutschland-
Geschäftsführer Martin Kaßler.
Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass dem Land Berlin die entsprechende
Gesetzgebungskompetenz für den Mietendeckel fehlt, da der Bund das Mietpreisrecht
in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat. Das MietenWoG Bln ist mit Art. 74
Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG daher unvereinbar und nichtig.
Angespannte Wohnungsmärkte werden nicht durch Regulierung entlastet, sondern
einzig durch mehr Angebot. Hier hilft nur ein sinnvoller Dreiklang aus mehr Bauland
ausweisen, die unverhältnismäßig hohen Erwerbs- und Baunebenkosten zu senken und
den Erwerb von Wohneigentum zu fördern. Bund und Länder sind daher mehr denn je
in der Pflicht, neben dem sozialen Wohnungsbau den Erwerb von Wohneigentum zu
fördern. Neben einem ausgewogenen Förderinstrumentarium sollte auch die
Umwandlung von Miete in Eigentum in den Vordergrund gestellt werden, ist diese
Form der Altersvorsorge doch für viele Mieter die einzige Möglichkeit, Wohneigentum
zu erwerben. Einzig der Neubau von Wohnungen bringt Entlastung am Markt und keine
Überregulierung.
Ein Dank geht auch an die 284 Abgeordneten der CDU/CSU- und FDP-Fraktion, die das
Verfahren durch eine abstrakte Normenkontrollklage vor das Bundesverfassungsgericht
brachten und somit unterstrichen, dass Bundesrecht nicht gebrochen werden darf.
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes können Millionen von Wohnungseigentümern
bundesweit aufatmen. Denn oft haben diese bei der Rückzahlung von Krediten
mit festgelegten Mieteinnahmen kalkuliert, um im Alter schuldenfrei leben zu können.