Weitere Informationen zum Gesetzentwurf zum Wachstumschancengesetz
01. Sep. 2023 – Am 30.8. hat die Bundesregierung einen aktualisierten Gesetzentwurf zum Wachstumschancengesetz beschlossen, der auch eine degressive AfA für den Wohnungsneubau enthält.
Neue Wohngebäude werden derzeit linear mit einem festen Prozentsatz abgeschrieben (§ 7 Absatz 4 EStG). Für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt worden sind, beträgt der Prozentsatz gem. § 7 abs. 4 Nr. 2 a EStG 3 Prozent.
Mit dem Wachstumschancengesetz soll in § 7 Abs. 5 a EStG eine degressive AfA für neu errichtete Wohngebäude eingeführt werden. Die neue degressive AfA soll nur für solche Wohngebäude gelten, für die die maßgebliche Investitionsentscheidung zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 1. Oktober 2029 stattfindet. Zu unterscheiden ist insofern zwischen den Fällen, in denen der Investor das Gebäude auf eigenem Grund und Boden errichtet und deshalb steuerlich Hersteller ist und den Fällen, in denen der Investor das Gebäude durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft erwirbt und er Anschaffungskosten hat.
1. Der Investor ist Bauherr
Ist er Bauherr und schreibt er die Herstellungskosten für das Gebäude ab, gilt die neue degressive Abschreibung nur, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wird.
Als Beginn der Herstellung gilt das Datum der Baubeginnsanzeige. Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat.
2. Der Investor hat das Gebäude angeschafft
Im Fall der Anschaffung ist die Inanspruchnahme der degressiven Absetzung für Abnutzung nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossen wird (Vertragsabschluss 01.10.23 bis 30.09.29). Unschädlich ist es, wenn der Kaufvertrag erst nach dem Beginn der Baumaßnahmen abgeschlossen wird.
Um auch in Fällen der Anschaffung die degressive AfA auf neue Gebäude zu beschränken, ist außerdem Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung anschafft. Ein Gebäude gilt als fertiggestellt, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann. Unter Anschaffung ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zu verstehen. Dies ist regelmäßig der Übergang von Nutzen und Lasten. Die Umschreibung im Grundbuch ist nicht erforderlich. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Übergang von Nutzen und Lasten noch in dem Jahr der Fertigstellung erfolgen muss.
Beispiel
Der Bauträger hat mit den Baumaßnahmen im Juli 2022 begonnen (Baubeginnsanzeige). Käufer K kauft das Grundstück mit Vertrag vom 15.10.2023.
Das Gebäude wird am 1.12.2024 fertiggestellt. Am 15.12.2024 findet der Lastenwechsel statt.
Lösung
Der Käufer kann die degressive AfA nach dem neuen § 7 Abs. 5 a EStG in Anspruch nehmen. Dass mit dem Bau bereits vor dem 1.1.2023 begonnen wurde, ist unschädlich. Es genügt, dass der Kaufvertrag nach dem 30.9.2023 abgeschlossen wurde.
Fallabwandlung
Wenn der Lastenwechsel erst im Jahre 2025 stattfinden würde, könne K die degressive AfA nicht in Anspruch nehmen, weil die Anschaffung nicht bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung (2024) stattgefunden hat. Darauf ist zu achten, wenn das Gebäude erst am Jahresende fertiggestellt wird.
Höhe der degressiven AfA
Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 6 Prozent vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Wird die degressive AfA genutzt, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung kann die degressive AfA nur zeitanteilig entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG in Anspruch genommen werden.
Wahlrecht für einen Wechsel zur linearen AfA
Der Übergang von der degressiven AfA zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. Die weitere Absetzung für Abnutzung erfolgt dann ausgehend vom Restwert mit linear gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 a EStG.