Gefahrstoffverordnung novelliert: Erleichterungen für Sanierungen in Bestandsgebäuden
16. Sep. 2024 – Das Bundeskabinett hat am 22. August 2024 die Novellierung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) beschlossen. Die überarbeitete Verordnung bringt wichtige Änderungen im Umgang mit Gefahrstoffen in Bestandsgebäuden, insbesondere Asbest. Kritikpunkte aus dem Referentenentwurf von 2022 wurden dabei berücksichtigt, um die Sanierung von Bestandsgebäuden zu erleichtern.
Am 22. August 2024 hat das Bundeskabinett ohne weitere Diskussion die Novellierung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verabschiedet. Diese Verordnung regelt den Umgang mit Gefahrstoffen in Bestandsgebäuden und bringt wesentliche Neuerungen, die insbesondere den Umgang mit Asbest betreffen. Die Novellierung ist das Ergebnis einer intensiven Überarbeitung, nachdem der ursprüngliche Entwurf von 2022 erhebliche Kritik hervorgerufen hatte, vor allem wegen des geplanten Asbest-Generalverdachts für Gebäude, die vor dem 31. Oktober 1993 gebaut wurden. Dieser Generalverdacht hätte etwa drei Viertel des deutschen Wohngebäudebestands betroffen und wäre nur durch eine aufwändige technische Erkundung widerlegbar gewesen.
In der aktuellen Fassung der Verordnung wurden wesentliche Bedenken aufgegriffen und entschärft. Der Asbest-Generalverdacht für ältere Gebäude wurde fallen gelassen. Anstatt einer generellen Erkundungs- oder Beprobungspflicht für Bauherren liegt die Verantwortung nun hauptsächlich bei den Handwerksbetrieben. Diese müssen lediglich im Vorfeld über vorhandene Gefahrstoffe, das Baujahr und die Nutzungsgeschichte des Gebäudes informiert werden, um entsprechende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Öffentliche Auftraggeber bleiben jedoch weiterhin verpflichtet, eine gründliche Erkundung und Beprobung durchzuführen. Diese Änderungen stellen eine deutliche Erleichterung für private Eigentümer, Vermieter und Verwalter dar, die sich im ursprünglichen Entwurf einer erheblichen Belastung gegenübersahen. Insbesondere die damals vorgesehenen Informations- und Mitwirkungspflichten, die auch Mieter hätten einbeziehen können, wurden zurückgenommen. Nun liegt der Fokus darauf, die Handwerksbetriebe in die Pflicht zu nehmen, während die Eigentümer lediglich eine Informationspflicht haben. Dies soll verhindern, dass die Sanierung von Bestandsgebäuden unnötig erschwert wird, ohne den Gesundheitsschutz zu vernachlässigen.
Trotz der Erleichterungen bleibt das übergeordnete Schutzziel der Gefahrstoffverordnung, die Gesundheit von Handwerkern und Bewohnern zu schützen, weiterhin bestehen. Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) hat in der Vergangenheit betont, dass ein effektiver Gesundheitsschutz von großer Bedeutung ist, und begrüßt die Tatsache, dass die Anpassungen der GefStoffV dies weiterhin sicherstellen. Die Novellierung ermöglicht es, moderne Erkenntnisse über den Umgang mit Gefahrstoffen in die Praxis umzusetzen, ohne den Sanierungsprozess zu stark zu verkomplizieren.
Mit der Verabschiedung der Novellierung durch das Kabinett soll sichergestellt werden, dass der Umgang mit Gefahrstoffen wie Asbest in Bestandsgebäuden effizienter und gleichzeitig sicherer wird. Die Umsetzung in der Praxis wird zeigen, ob die angestrebte Balance zwischen Gesundheitsschutz und praktikablen Sanierungsverfahren erreicht wird. Eine Beprobungspflicht wäre nicht umsetzbar. Richtig, dass sie jetzt fallengelassen wurde.