Heizkostenverordnung: Abrechnungspflicht für Wärmepumpen

01. Okt. 2024Heizkosten in Mehrfamilienhäusern, die überwiegend mit Wärmepumpe versorgt werden, müssen bisher nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Das ändert sich am 1.10.2024. Dann tritt eine Novellierung der Heizkostenverordnung in Kraft.

Bisher sieht § 11 Heizkostenverordnung (HeizkostenV) eine Ausnahmeregelung für Wärmepumpen vor. Vermieter in Mehrfamilienhäusern, die zu mindestens 50 Prozent mit einer Wärmepumpe beheizt werden, sind aktuell nicht verpflichtet, Heizkosten verbrauchsabhängig abzurechnen. Das Privileg entfällt ab Oktober.

Am 1.10.2024 treten Änderungen der HeizkostenV in Kraft. Dann gelten auch für mit Wärmepumpen versorgte Gebäude die Regelungen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Wärme und Warmwasser, wie sie bereits für Erdgas- und Heizölkessel oder Fernwärme verpflichtend sind. 

 

Die entsprechenden Anpassungen in der Betriebskostenverordnung (BKVO) gelten bereits seit Januar 2024.

Heizkostenabrechnung: Neue Regeln für Wärmepumpen

Die Novellierung der Heizkostenverordnung 2024 regelt sowohl die Verpflichtung zur Abrechnung als auch die Verpflichtung zu Ausstattung mit dafür benötigten Erfassungsgeräten neu. Eine Übersicht hat Deumess bereitgestellt:

  • In § 7 HeizkostenV werden die "Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms" als umlagefähige Kosten ergänzt.
  • In § 9 HeizkostenV werden Wärmepumpen explizit als Energiequelle genannt, deren Kosten auch für die gemeinsame Erzeugung von Wärme und Warmwasser verteilt werden müssen.
  • In § 11 HeizkostenV entfällt das Privileg, indem Wärmepumpen explizit aus der Liste der Ausnahmen gestrichen werden, für die keine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgen muss.
  • Gemäß der Änderung von § 12 HeizkostenV müssen Gebäude, die mit Wärmepumpen versorgt werden, bis spätestens Ende September 2025 mit entsprechenden Zählern nachgerüstet werden, um die verbrauchsabhängige Abrechnung überhaupt zu ermöglichen.

Übergangsfrist bis September 2025

Wenn der anteilige Verbrauch der Nutzer zum Stichtag 1.10.2024 noch nicht erfasst wird, gilt eine einjährige Übergangsfrist: Bis zum 30.9.2025 muss der Gebäudeeigentümer eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung installieren. Sodann sind nach Satz 2 für alle Abrechnungsperioden, die nach der Installation der Ausstattung beginnen, die Heizkosten verbrauchsabhängig abzurechnen.

Umstellung der Vertragsstruktur

Entrichtet in einem Gebäude mit Wärmepumpe mindestens ein Mieter eine Bruttowarm- bzw. Inklusivmiete, muss der Eigentümer vor Beginn des ersten Abrechnungszeitraums nach dem 30.9.2025 den Durchschnittswert der in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jährlich angefallenen Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sowie den Anteil der einzelnen Nutzeinheiten an dem ermittelten Durchschnittswert entsprechend ihrer Wohn- oder Nutzfläche bestimmen, so der neue § 12 Abs. 3 Satz 3 HeizkostenV. Dies dient der  Gesetzesbegründung zufolge dazu, die Umstellung der Vertragsstruktur von der nicht mehr zulässigen Bruttowarm-/Inklusivmiete auf eine Brutto- oder Nettokaltmiete vorzubereiten. Anhand der ermittelten Werte kann die Höhe der Bruttokaltmiete, die nach neuer Rechtslage gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, und der Heizkostenvorauszahlungen ermittelt werden.

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