VDIV-Handlungsempfehlung: Virtuelle Eigentümerversammlung

22. Okt. 2024 – Am 17. Oktober 2024 ist das Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümer-versammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertrag-barkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen in Kraft getreten. Neben der Präsenzversammlung und der hybriden Versammlung ist die virtuelle Versammlung damit eine weitere Versammlungsoption.

Sie eröffnet dabei die Möglichkeit, auch unterjährig Entscheidungen unkompliziert und kosten-günstig zu treffen. Lange Anfahrtswege oder die Anmietung zusätzlicher Räumlichkeiten entfallen. Außerdem können Personengruppen teilnehmen, für die es vorher aufgrund der räumlichen Entfernung, familiärer Verpflichtungen oder Mobilitätseinschränkung nur schwer möglich war. Keineswegs bedeutet das Gesetz, dass Eigentümerversammlungen (ETV) nun ausschließlich virtuell stattfinden. Die virtuelle Versammlung ist neben Präsenz und hybrid nur eine weitere Möglichkeit zur Durchführung.

Die Eigentümergemeinschaft muss dabei die Einführung einer virtuellen ETV mit einer Dreiviertel-mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. Der Beschluss gilt für drei Jahre. Außerdem müssen WEG, die jetzt einen Beschluss zur virtuellen Versammlung fassen, bis einschließlich 2028 mindestens einmal jährlich eine Präsenzversammlung durchführen. Darauf kann aber durch einstimmigen Beschluss verzichtet werden.

Um nun konkret bei der Umsetzung der virtuellen Versammlungsoption zu unterstützen, für die sich der VDIV Deutschland lange und intensiv eingesetzt hat, wurde eine Handlungsempfehlung erarbeitet, die den Gesetzestext und die sich daraus ergebende Beschlussfassung erläutert. Sie enthält zudem entsprechende Musterbeschlüsse, um die virtuelle Versammlung nach § 23 Abs.1a WEG als Versammlungsform festzulegen.

Die Handlungsempfehlung ist für Mitglieder kostenfrei und kann unter www.vdiv-bw.de im internen Bereich abgerufen werden.

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